AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Paul Herkt GmbH (Fassung Januar 2022)

§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich und entgegenstehende AGB
(1) Nachstehende Verkaufsbedingungen der Paul Herkt GmbH gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und des öffentlichen Sondervermögens über die Lieferung, Leistung, Verkäufe und Angebote. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird in Ausnahmefällen durch die Paul Herkt GmbH ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(2) Unsere folgenden Verkaufsbedingungen gelten nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
(3) Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die IN-COTERMS in ihrer jeweils neusten Fassung.

§ 2 Vertragsschluss, Elektronischer Geschäftsverkehr nur mit Unternehmern
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen sowie Änderungen in Farbe, Form und / oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren nach billigem Ermessen vorbehalten. Mündlich erteilte Auskünfte, Zusagen, Nebenabreden und/oder andere Vereinbarungen werden nur mit schriftlicher Bestätigung in Textform verbindlich.
(2) Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
(3) Im elektronischen Geschäftsverkehr können wir nur mit Unternehmern in Geschäftsbeziehungen treten und Bestellungen annehmen. Bestellt der Unternehmer die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, sondern bestätigt lediglich den Zugang der Bestellung. Die Zugangsbestätigung erfolgt gesondert und kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
(4) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen, Abtretung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Der angebotene Kaufpreis ist ein Nettopreis und schließt die gesetzliche Umsatzsteuer nicht ein; diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug eines Barzahlungsnachlasses – abweichend von der nachfolgenden Regelung – bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen, welche kein Bestandteil der verbindlichen Bestellung sind und dennoch von unserem Kunden gewünscht wurden, werden gesondert abgerechnet.
(2) Der angebotene Kaufpreis ist kein Festpreis. Ändert sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss die Summe der außerhalb unseres Betriebs entstehenden Kosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, sind wir berechtigt, die Preise im entsprechenden Umfang jeweils zum Ersten des Kalendermonats anzupassen. Für den Fall, dass der angepasste Preis den Ausgangspreis um mehr als 10 % übersteigt, hat der Kunde mit Wirksamwerden der Preisanpassung ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich der von der Preisanpassung betroffenen Mengen. Das Rücktrittsrecht kann nur innerhalb einer Woche ab Kenntnis oder der Möglichkeit zur Kenntnisnahme von der Preisanpassung ausgeübt werden.
(3) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto zu zahlen oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum (Fälligkeit) netto zu leisten. Nach Ablauf der Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Tritt Verzug ein, so sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Wir behalten uns jedoch ausdrücklich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Zusätzlich berechnen wir eine Verzugspauschale von 40,00 EUR, § 288 Abs. 5 BGB.
(4) Die Rechte des Kunden aus einem Vertragsschluss sind nur mit vorheriger Zustimmung der Paul Herkt GmbH übertragbar.
(5) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Werden von uns Forderungen bestritten oder handelt es sich um nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen, so ist der Kunde weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung berechtigt. Dies gilt nur dann nicht, soweit die Gegenforderung des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis resultiert und/oder sie den Kunden nach § 320 BGB zur Leistungsverweigerung berechtigen würden.
(6) Sollte für uns nach einem Vertragsschluss erkennbar werden, dass der Kunde nicht zahlungsfähig ist und ist aus diesem Grunde unser Zahlungsanspruch gefährdet oder erhalten wir anderweitig Kenntnis von Umständen, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Solvenz und Zahlungsfähigkeit des Kunden hindeuten, so sind wir zur Verweigerung von Vorleistungen und zur Ausübung unserer Rechte aus §§ 321 BGB berechtigt. Wir sind im Falle der noch nicht eingetretenen Fälligkeit der Leistung dazu berechtigt, dem Kunden gegenüber alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung fällig zu stellen.

§ 4 Lieferung, Lieferzeiten und Gefahrenübergang
(1) Auf Wunsch des Kunden nennen wir eine voraussichtliche Lieferzeit, zu der der Kunde nach unserer Einschätzung mit der Lieferung der Ware rechnen kann.
(2) Die Zusage einer verbindlichen Lieferzeit bedarf einer ausdrücklichen, als solche gekennzeichneten, schriftlichen Vereinbarung. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk oder unsere Geschäftsräume verlassen hat. Die Lieferzeit verlängert sich bei Lieferstörungen infolge von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen (zum Beispiel Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Zulieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Störungen und Hindernisse.
(3) Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch der Ware daraus nicht ergeben.
(4) Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware beim Versendungskauf bei allen Geschäften auf den Kunden über.
(5) Soweit keine andere Vereinbarung besteht, erfolgt die Lieferung ab unserem Lager in Hamburg. Lieferkosten sind im Kaufpreis nicht enthalten und werden gesondert ausgewiesen. Mehrweg-Gitterbox- und Aufsetzrahmen-Paletten bleiben unser Eigentum. Diese sind auf Kosten und Gefahr des Kunden zurückzusenden. Eine Rücknahme der Verpackung erfolgt nicht, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Verpflichtung unsererseits zur Rücknahme und die Verpackung wird uns frachtfrei zurückgegeben. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Kunden. Entsprechende Versicherungen schließen wir nur auf Weisung und auf Kosten des Kunden ab.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.
(2) Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
(3) Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt die Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

§ 6 Mängelhaftung (Gewährleistung) und Rügepflichten
(1) a) Die Eigenschaften der von uns an den Kunden gelieferten Sache bestimmen sich vorrangig nach der zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Beschaffenheit, insbesondere den vertraglich vereinbarten DIN und EN-Normen, Werkstoffblättern oder sonstigen Regelwerken. Zusicherungen oder Garantien im Zusammenhang mit der Ware wollen wir nur abgeben, wenn wir solche Aussagen ausdrücklich und in Textform als Zusage oder Garantie bezeichnen. Reine Bezugnahmen auf Normen und sonstige Angaben zu Güten, Sorten, Maßen; Gewicht und Verwendbarkeiten oder reine Bezugnahmen auf allgemeine Werbeaussagen stellen im Verhältnis zu unseren Kunden in der Regel keine Zusicherung oder Garantie dar.
b) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Vertraglich vorausgesetzt ist eine Verwendung dabei lediglich, wenn wir spätestens bei Kaufvertragsabschluss durch den Kunden in Textform von dieser Verwendung in Kenntnis gesetzt wurden und dieser Verwendung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.
c) Soweit die Ware die vereinbarte Beschaffenheit gem. § 6 (1) aufweist oder sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung gem. § 6 (2) eignet, kann sich der Kunde nicht darauf berufen, dass sich die Ware nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen dieser Art üblich ist und die der Käufer erwartet hat. Insoweit ist unsere Haftung mit Ausnahme der in § 7 (2) genannten Fälle ausgeschlossen.
(2) Der Kunde hat die von uns gelieferte Ware mit folgender Maßgabe nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) zu untersuchen und uns gegenüber etwaige Mängel anzuzeigen:
a) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und Mängel, welche im Rahmen dieser Prüfung festgestellt werden, unverzüglich uns gegenüber in Textform anzuzeigen. Soll die gelieferte Ware in einen anderen Gegenstand eingebaut oder angebracht werden, so zählt zu den für den Einbau oder das Anbringen maßgeblichen Eigenschaften auch die inneren Eigenschaften der Ware. Die Obliegenheit zur Untersuchung entfällt auch dann nicht, wenn der gelieferten Ware eine Prüfbescheinigung oder ein ähnliches Dokument beigefügt war. Mängel, welche auch bei einer sorgfältigen Prüfung nicht offensichtlich waren, sind unverzüglich nach deren Entdeckung in Textform uns gegenüber anzuzeigen.
b) Unterlässt der Kunde vor einem Einbau oder vor der Anbringung eine stichprobenartige Untersuchung der Ware, so stellt dies eine schwere Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt dar. In diesem Fall kann der Kunde uns gegenüber nur dann Mängelrechte hinsichtlich dieser Eigenschaft geltend machen, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder wir für diese Eigenschaft eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben haben.
(3) Der Kunde hat uns bei Feststellung eines Mangels im Rahmen der Prüfungsobliegenheit die bemängelte Ware zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Wurde die Ware bereits eingebaut oder angebracht, so hat uns der Kunde vor Ort im Rahmen der Prüfungsobliegenheit Zugang zur Ware im eingebauten oder angebrachten Zustand zu gewähren und zu ermöglichen. Verweigert der Kunde die Überprüfung oder stellt er uns die beanstandete Ware nicht zur Untersuchung zur Verfügung, so kann er sich nicht auf Mängel der gelieferten Ware berufen.
(4) Ist die Ware mangelhaft, so stehen dem Kunden uns gegenüber die gesetzlichen Mängelrechte zu, wobei uns die Wahl obliegt, ob wir eine Nachbesserung oder Nacherfüllung vornehmen. Liegt lediglich ein unerheblicher Mangel vor, so ist der Kunde auch nur zur Minderung des Kaufpreises berechtigt.
(5) Hat der Kunde eine mangelhafte Sache bereits entsprechend ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an einer anderen Sache angebracht, so kann der Kunde Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen („Aus- und Einbaukosten“). Die Erstattung erfolgt nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a) Verlangen kann der Kunde nur die erforderlichen Kosten. Erforderlich sind dabei nur solche Aus- und Einbaukosten, die unmittelbar aufgrund des Ausbaues bzw. der Demontage der mangelhaften Ware und aufgrund des Einbaus bzw. des Anbringens der mangelfreien Waren entstanden sind und uns gegenüber in geeigneter Form nachgewiesen wurden. Darüber hinausgehende Kosten des Kunden für mangelbedingte Folgeschäden sind keine unmittelbaren Aus- und Einbaukosten und daher nicht als Aufwendungsersatz gem. § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig.
b) Der Kunde ist nicht berechtigt, für Aus- und Einbaukosten und sonstige Kosten der Nacherfüllung Vorschuss zu verlangen.
(6) Soweit der vom Kunden geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch im Einzelfall, insbesondere unter Berücksichtigung des eigentlichen Kaufpreises der mangelfreien Ware und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, unverhältnismäßig ist, sind wir zur Verweigerung des Aufwendungsersatzes berechtigt. Eine Unverhältnismäßigkeit wird in der Regel angenommen, wenn die geltend gemachten Aufwendungen z.B. für Aus- und Einbaukosten 150 Prozent des abgerechneten Warenwertes übersteigen oder 200 Prozent des mangelbedingten Minderwertes der Ware übersteigen.
(7) Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe der Ziff. VIII ausgeschlossen. Insbesondere gilt dies für Ansprüche auf Ersatz von:
a) Mangelfolgeschäden, d.h. solcher Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind,
b) Kosten für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne das hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und
c) Aus- und Einbaukosten, soweit die von uns gelieferte Ware zum Zeitpunkt des Einbaus oder des Anbaus in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft nicht mehr vorhanden war oder aus der gelieferten Ware vor dem Einbau ein neues Produkt hergestellt wurde.
(8) Ein unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen kann uns zum Schadensersatz gegenüber dem Kunden berechtigen.


§ 7 Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

(1) Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Im Falle der groben Fahrlässigkeit beschränkt sich unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
(2) Die in § 7 (1) genannten Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten. Wesentlich sind die Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung sowie die Freiheit der Ware von Mängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen. Wesentlich sind auch unsere Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Schutz des Kunden oder seines Personals vor erheblichen Schäden dienen. Die in § 7 (1) genannten Beschränkungen gelten auch dann nicht, wenn wir zwingend nach dem Produkthaftungsgesetz haften. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit gelten die Beschränkungen des § 7 (1) nicht, ebenso dann nicht, wenn der Mangel der Sache arglistig von uns verschwiegen wurde oder eine Garantie für deren Mangelfreiheit gegeben wurde.
(3) Geraten wir mit der Leistung in Verzug, so kann der Kunde den Verzugsschaden geltend machen. Beruht der Verzug jedoch auf lediglich leichter Fahrlässigkeit, beschränkt sich dieser Schadensersatzanspruch auf 10 Prozent des vereinbarten Preises für die entsprechende Leistung.
(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt grundsätzlich ein Jahr ab Ablieferung der Ware, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart oder aus den § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, §§ 478, 479 BGB und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB ergeben sich zwingend abweichende Fristen. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist oder grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

§ 8 Verwendungsbeschränkungen und Beratungen
Unsere Ware ist standardmäßig nicht für den Einbau in den Bereichen Luft- und Raumfahrt sowie für die Strahlungsbereiche von kerntechnischen Anlagen in Sinne des Atomgesetzes entwickelt und vorgesehen. Sollten unsere Standardprodukte trotzdem in den vorgenannten Bereichen verwendet werden, lehnen wir im Schadensfall jegliche Haftung für etwaige Schäden ab, es sei denn, es besteht eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung und Zusicherung unsererseits. Soweit der Kunde eine Beratung zu unserem Warenangebot und der Verwendung einzelner Waren wünscht, geben wir diese nach bestem Wissen und Gewissen. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung des Kunden, sich selbst sorgfältig über die Ware zu informieren, insbesondere unter Heranziehung der jeweiligen Produktbeschreibung.

§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Hamburg.
(3) Für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Teile unser Sitz als Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung.
(4) Streitigkeiten sollen möglichst einvernehmlich geklärt werden. Soweit der Streitwert über 10.000,00 Euro liegt, ist vor Durchführung eines Gerichtsverfahrens (ordentlicher Rechtsweg) ein Mediationsverfahren durchzuführen. Bis zum Abschluss des Mediationsverfahrens ist ein Gerichtsverfahren unzulässig. Ausgenommen hiervon sind selbständige Beweisverfahren zur Beweissicherung sowie gerichtliche Eilverfahren wie Arrest- und einstweilige Verfügungsverfahren. Der Mediator wird auf Anrufung einer der Vertragsparteien durch den Präsidenten des Landgerichts Hamburg vorgeschlagen. Die Kosten des Mediationsverfahrens werden von den Parteien des Mediationsverfahrens jeweils hälftig getragen.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
(6) Änderungen des Vertrages und der Allgemeinen Einkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dieses gilt auch für die Schriftformklausel selbst.
Diese AGB sind im Internet auf der Homepage der Paul Herkt GmbH (paul-herkt.de) veröffentlicht und zugänglich.

PAUL HERKT GMBH
Hamburg, Januar 2022